Was ist eine Entfristungsklage? –
Und wann lohnt sie sich wirklich?
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Befristete Arbeitsverträge sind eine vom Gesetzgeber ermöglichte Form von Arbeitsverträgen, die einen festgelegten End-Zeitpunkt haben. Deshalb muss der Vertrag nicht gekündigt werden, weil seine Ende von vornherein festgelegt worden ist. Auch die Kündigungsschutzregeln müssen dann nicht beachtet werden.
Es gelten aber bestimmte Voraussetzungen, unter denen eine Befristung des Arbeitsvertrages zugelassen ist. Sie sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Es können aber auch in Tarifverträgen vom Gesetz abweichend vereinzelt andere Regeln der Befristung getroffen werden. Man unterscheidet im Teilzeitbefristungsgesetz zwischen zwei Grundlagen der Befristung: der zeitlichen Befristung und der zweckgebundenen Befristung.
Das Befristungsrecht ist sehr komplex
Nun gibt es bei diesen unterschiedlichen Befristungsgrundlagen entscheidende unterschiedliche Regelungen, ob sie mehrmals befristet hintereinander gereiht werden dürfen oder nicht. Genauer können wir Sie dazu im direkten Gespräch zu Ihrem Fall informieren. Schwierig bzw. unzumutbar wird es für Arbeitnehmer in befristeten Verträgen dann, wenn sich diese schier endlos hinziehen – und die Chance auf eine unbefristete Anstellung in weiter Ferne gehalten wird. Und vor allem, wenn zuvor bereits ein anderes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber bestand, kann der Anspruch mit einer sogenannten Entfristungsklage bzw. Befristungskontrollklage durchgesetzt werden. Es empfiehlt sich aber, beim sehr komplexen Befristungsrecht, immer einen Rechtsanwalt mit der Klage zu beauftragen.
„,Schießen‘ Sie nicht unbedacht – oder aus einem Ärger heraus – los, sondern rufen Sie uns vorher als Spezialisten an. Denn eine Entfristungsklage muss wohlüberlegt sein und es muss sichergestellt sein, dass sie in Ihrem Fall auch wirklich erfolgsversprechend ist. Die Rechtslage ist für den Laien hier nicht immer eindeutig zu verstehen.“
Deshalb: Falls Sie eine Entfristungsklage erwägen, holen Sie unseren Rat ein!
So kann ich vom Fall meines Mandanten Martin K. berichten. Er arbeitete im Rahmen eines befristeten Vertrags in einem mittelgroßen Industrieunternehmen. Um überhaupt in dieses Unternehmen zu den angebotenen attraktiven finanziellen Konditionen zu kommen, ging er auf den befristeten Arbeitsvertrag ein. Die Hoffnung, dass dieser Vertrag – wenn er sich beruflich motiviert einsetzt und letztendlich gut bewährt – in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, trieb Martin an, sich voll einzusetzen und auch oft mehr als das geforderte Leistungspensum „zu liefern“. Er berichtet: „Ich habe mich voll eingelebt, wurde von meinen Kolleginnen und Kollegen geschätzt und war eigentlich auch schon ein fester Bestandteil des Teams.“
Enttäuschung über erneute Befristung
Sein Arbeitgeber hatte mit ihm eine zeitliche Befristung von eineinhalb Jahren im Vertrag vereinbart. Im Anschluss bot ihm der Arbeitgeber erneut einen zeitlich befristeten Vertrag an, weil er meinem Mandanten schilderte, dass die Zukunftsperspektive in seiner Abteilung noch nicht so gesichert sei, dass schon ein unbefristetes Vertragsverhältnis eingegangen werden könne. Mit der Begeisterung für die Tätigkeit und dem schon freundschaftlichen Verhältnis zu den anderen Team-Mitgliedern war es für Martin K. keine Frage, auf das Angebot einzugehen. Als sein Arbeitgeber aber auch bei Ablauf dieses zweiten befristeten Vertrags erneut auf einen weiteren befristeten Vertrag drängte, wurde es meinem Mandanten zu viel. „Das kann doch nicht rechtens sein – ich gehöre doch schon voll dazu. Und es sieht nicht mehr so aus, als ob hier noch ein betrieblicher Grund für eine erneute Befristung vorliegt“, sagte er sich und kontaktierte Lindacher als Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wir haben es geschafft:
Gemeinsam mit dem Mandanten beleuchteten wir sein gesamtes bisheriges Vertragsverhältnis, die tariflichen Gegebenheiten sowie die Auftragslage des Unternehmens, um festzustellen, ob es Gründe gibt, die ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis rechtfertigen würden. Darüber hinaus empfohlen wir ihm, erst einmal ruhig zu bleiben und nicht im Unternehmen darüber zu sprechen, dass er eventuell eine Entfristungsklage in Erwägung zieht.
Nach genauer Prüfung der Sachlage stellten wir fest, dass sein weiterer befristeter Arbeitsvertrag rechtlich unwirksam war. Die Grundlagen waren für eine Befristung waren in diesem Fall schon nicht mehr gegeben. Und so sahen wir gute Chancen, mit einer Entfristungsklage Erfolg zu haben. Jedoch machte sich mein Mandant berechtigte Sorgen, dass sein Verhältnis zum Arbeitgeber so beschädigt würde, dass vielleicht kurz danach eine ordentliche Kündigung erfolgen würde. Diese Sorge konnte ihm vorab auch niemand nehmen. Weil Martin K. aber bereits so gut im Team integriert war und seine Leistung von seinen direkten Vorgesetzten hochgeschätzt war, entwickelte sich alles zu seinen Gunsten. Sein Arbeitgeber ging auf einen Vergleich ein und stimmte doch einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu. Durch seine weiterhin guten Leistungen hat er es geschafft, auch mit der Geschäftsleitung wieder ein passables Verhältnis aufzubauen – und für seine Zukunft zeigt er sich optimistisch.
In anderen Fällen haben zwar nicht erreichen können, dass die Kläger im Unternehmen bleiben konnten. Doch konnten wir hohe Abfindungen erstreiten – und die Praxis im jeweiligen Unternehmen rechtlich korrigieren.
Das sagt der Spezialist für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Lindacher: „Ob eine Entfristungsklage oder – wie im oben beschriebenen Fall – auch nur die Anstrengung dazu Erfolgsaussichten hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Alle vertraglichen, tarifvertraglichen und geschäftlichen Gegebenheiten müssen hierzu genau geprüft werden. Als Spezialist für Arbeitsrecht stehe ich gerne für Ihr Anliegen bereit und berate Sie, um falsche Schritte vorab zu vermeiden. Bei Arbeitsvertragsregelungen geht es immer um hochsensible Fragen.“
Deshalb gilt: Wir prüfen wir Ihre Situation in einer gemeinsamen Besprechung.
Wir prüfen wir Ihre Situation in einer gemeinsamen Besprechung.
Rufen Sie uns dazu umgehend an: Telefon: 089 / 53 868 200
Ihr Thies Lindacher
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Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag befristet. Befristung des Arbeitsvertrags. Mögliches Ziel: Abfindung. Klage vom Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verhandlung findet am Arbeitsgericht statt. Wenn Befristung unwirksam. Dann sollte spätestens nach drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsvertrags geklagt werden.
Arbeitnehmer sollte Thema Kündigung ernst nehmen. Welcher Sachgrund ist entscheidend? Hier geht es direkt auf diese Seite: Rechtsanwalt Arbeitsrecht München.
Zwischen den zwei Parteien Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt es oft zu einer Einigung auf eine Abfindung. Welcher Sachgrund rechtfertigt evtl. die Befristung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses? Seit Beginn an. Meist versucht man mit einer Klage in manchen Fällen auch einer Kündigungsschutzklage aufgrund von Unwirksamkeit erheben, um eine Entfristung zu erreichen. Das Arbeitsgericht vermittelt zwischen den Parteien. Also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitgeber schlagen oft eine Verlängerung der Befristungen um zwei Jahre vor. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt Lindacher.